Stimmabgabe der Angehörigen der Streitkräfte
Die Angehörigen der Streitkräfte und der militärischen Korps sowie der Staatspolizei dürfen in der Gemeinde abstimmen, in der sie sich aus Dienstgründen befinden, falls sie in den Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen sind.
Sie können nach erfolgter Vorweisung des Wahlausweises ihr Wahlrecht in jeder Sektion, ausüben.
Sie dürfen sich nicht in Reih und Glied oder bewaffnet zur Wahl begeben.
Stimmabgabe der Insassen von Pflegeanstalten
Die Insassen von Krankenhäusern oder Pflegeanstalten sind zur Stimmabgabe im Krankenhaus oder in der Pflegeanstalt zugelassen.
Die betroffenen Wählerinnen und Wähler müssen dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, eine schriftliche Willenserklärung übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie die eigene Stimme im Krankenhaus/in der Pflegeanstalt abgeben wollen.
Die Willenserklärung muss ausdrücklich die Nummer des Sektionswahlamtes, dem der Wähler/die Wählerin zugeteilt wurde sowie die auf dem Wahlausweis angegebene Nummer der Eintragung in die Wählerliste der Sektion enthalten. Es muss außerdem eine Bestätigung durch den Sanitätsdirektor über die stationäre Aufnahme des/der Betroffenen im Krankenhaus/in der Pflegeanstalt beigelegt werden.
Die besagte Erklärung muss durch den Verwaltungsdirektor oder den Sekretär der Pflegeanstalt spätestens 3 Tage vor den Wahlen (d. h. bis zum 26. Mai) an die Gemeinde weitergeleitet werden.
Der Bürgermeister übermittelt nach Erhalt dieser Erklärung den Antragstellenden auch mittels Telegramm, eine Bestätigung über die erfolgte Eintragung in die Listen der in den Krankenhäusern/Pflegeanstalten untergebrachten Wählerinnen und Wähler.
Besagte Wählerinnen und Wähler dürfen ihre Stimme im Krankenhaus/in der Pflegeanstalt nur dann abgeben, wenn sie diese Bestätigung zusammen mit dem Wahlausweis vorweisen.
Stimmabgabe gehbehinderter Personen
Die in nicht rollstuhlgerechten Sektionen eingetragenen gehbehinderten Wählerinnen und Wähler können ihr Wahlrecht in einer anderen Sektion der Gemeinde ausüben, die keine architektonischen Hindernisse aufweist; zu diesem Zweck müssen die Wählenden beim auserwählten Wahlsitz zusammen mit dem Wahlausweis die ärztliche Bescheinigung des Sanitätsbetriebes (gültig ist auch eine zu einem früheren Zeitpunkt für andere Zwecke ausgestellte Bescheinigung) oder eine beglaubigte Kopie des Sonderführerscheins vorweisen, sofern die vorgelegte Dokumentation eine hundertprozentige oder sehr schwerwiegende Gehbehinderung bestätigt.
Die Gemeinden müssen jedenfalls einen angemessenen Beförderungsdienst zur Verfügung stellen, der den gehbehinderten Wählerinnen und Wählern das Erreichen des Wahlsitzes erleichtert.
Stimmabgabe der Häftlinge
Die Häftlinge, denen das Wahlrecht nicht entzogen wurde, werden zur Stimmabgabe in der Strafanstalt zugelassen.
Die interessierten Wähler müssen dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, eine schriftliche Willenserklärung, die eigene Stimme in der Strafanstalt abgeben zu wollen, überreichen.
Die Willenserklärung muss ausdrücklich die Nummer der Sektion, der der Wähler zugeteilt wurde, und die auf dem Wahlausweis angegebene eigene Eintragungsnummer in der Wählerliste der Sektion beinhalten; sie muss zudem die Bescheinigung des Direktors der Strafanstalt beinhalten, die die Haft des Wählers bestätigt. Die Erklärung muss von Seiten des Direktors der Haftanstalt innerhalb des 3° Tages vor den Wahlen (innerhalb 26. Mai) an die Gemeinde weitergeleitet werden.
Sobald der Bürgermeister die Erklärung erhält, teilt er sofort, auch mittels Telegramm, den Antragstellern eine Bestätigung der erfolgten Eintragung in den Listen der inhaftierten Wähler mit.
Die inhaftierten Wähler dürfen nur zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn sie den Wahlausweis und diese Bestätigung vorweisen.
Stimmabgabe von Personen, die während der Abstimmung einer Begleitung bedürfen
Die Wählerinnen und Wähler mit Behinderung, die nicht imstande sind alleine ihr Wahlrecht auszuüben, können ihre Stimme mit Hilfe einer frei gewählten Begleitperson abgeben. Die Begleitperson muss in den Wählerlisten einer Gemeinde der Provinz Bozen eingetragen sein.
Das eventuell vom Vorsitzenden des Wahlsitzes verlangte ärztliche Zeugnis wird von den Amtsärzten ausgestellt, die vom Sanitätsbetrieb bestellt werden. Das erwähnte ärztliche Zeugnis ist kostenlos und wird stempel- und gebührenfrei ausgestellt.
Die blinden Wählerinnen und Wähler können anstelle des ärztlichen Zeugnisses den Ausweis des italienischen Blindenverbandes vorweisen.
Stimmabgabe am Domizil
Zur Stimmabgabe am Domizil sind schwerkranke Wahlberechtigte zugelassen, die aufgrund ihres Zustands die Wohnung, in der sie sich aufhalten, nicht verlassen können sowie Wahlberechtigte, die aufgrund ihrer schweren Krankheit dauerhaft an elektromedizinische Geräte angeschlossen sind, die es ihnen nicht ermöglichen, die Wohnung zu verlassen.
Die betroffenen Wahlberechtigten müssen dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, im Zeitraum zwischen dem 40. und dem 20. Tag vor dem Wahltag eine schriftliche Willenserklärung übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie in der Wohnung, in der sie sich aufhalten, wählen wollen.
Diese Erklärung muss ausdrücklich die Nummer der Wahlsektion, der der Wähler/die Wählerin zugeteilt wurde sowie die auf dem Wahlausweis angegebene Nummer der Eintragung in der Wählerliste der Sektion enthalten; außerdem muss eine ärztliche Bescheinigung über den obgenannten Gesundheitszustand beigelegt werden, ausgestellt von einem Arzt, der vom zuständigen Organ des Sanitätsbetriebes dazu beauftragt wurde.
Der Bürgermeister überprüft bei Erhalt der Erklärung deren Korrektheit und Vollständigkeit und stellt der Antragstellenden Person die Bestätigung über die erfolgte Eintragung in die Listen der Wahlberechtigten, die ihre Stimme am Domizil abgeben, aus.
Stimmabgabe der im Ausland ansässigen Wählerinnen und Wähler
Die im Ausland ansässigen Bürgerinnen und Bürger dürfen das Wahlrecht ausüben, falls sie zum Zeitpunkt, an dem sie ausgewandert sind, im Besitz der für die Ausübung des Wahlrechts notwendigen Voraussetzungen waren; das Wahlrecht dürfen auch ihre im Ausland geborenen oder ins Ausland umgesiedelten Kinder sowie deren Ehepartner ausüben, sofern sie durch die Ehe die italienische Staatsbürgerschaft erworben haben. Unerlässliche Voraussetzung für die Stimmabgabe ist die Eintragung in das Melderegister der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger (AIRE).
Die im Ausland ansässigen Wählerinnen und Wähler, die im Melderegister der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger (AIRE) eingetragen sind, geben ihre Stimme über die Briefwahl ab. Die Modalitäten für die Stimmabgabe finden Sie im Abschnitt BRIEFWAHL.
Die Wähler/Wählerinnen, die im Ausland ansässig sind und in Südtirol, direkt in der Wahlsektion ihrer Heimatgemeinde wählen wollen, müssen der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, einen entsprechenden Antrag stellen.
Das entsprechende Formular kann online heruntergeladen werden (siehe Abschnitt BRIEFWAHL).
Haben Sie sich für die Abgabe der Stimme in Ihrer Heimatgemeinde entschieden, müssen Sie sich am Wahltag bei dem auf dem Wahlausweis angeführten Sektionswahlamt einfinden und den Wahlausweis sowie einen Personalausweis vorlegen.
Im Jahr 2013 sind die Beiträge abgeschafft worden, die dieser Kategorie von Wählerinnen und Wählern bisher von den Gemeinden gezahlt wurden.
Demnach stehen den im Ausland ansässigen Bürgerinnen und Bürgern, die beschließen, in ihrer Heimatgemeinde zu wählen, keinerlei Zuwendungen oder Rückerstattungen zu.
Es sind auch keine Tarifbegünstigungen für die Zug- oder Schifffahrt auf italienischem Staatsgebiet vorgesehen.
Sämtliche Informationen über die Stimmabgabe für Personen, die im Ausland ansässig sind, finden Sie im Abschnitt BRIEFWAHL.